Replying to
@Einzigartiger@chaos.social Die Formulierung "Eine Verlegung von sogenannten „Stolpersteinen“ im öffentlichen Straßen- und
Gehwegbereich wird künftig abgelehnt." bindet das Ermessen gleichheitswidrig für "Stolpersteine", nicht aber für andere Markierungen im Pflaster - eine unzulässige Erwägung. Beschluss rechtswidrig (zuvor schon @jkasek@troet.cafe und Kati Lang).
