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@der_raDDler@dresden.network § 56 (1) StVZO: "Kraftfahrzeuge müssen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 3 Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht haben, die so beschaffen und angebracht sind, dass der Fahrzeugführer nach rückwärts, zur Seite und unmittelbar vor dem Fahrzeug – auch beim Mitführen von Anhängern – alle für ihn wesentlichen Verkehrsvorgänge beobachten kann."
Demnach dürften Fahrzeuge mit "totem Winkel" ja gar nicht zulässig sein?
https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__56.html